Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG

§ 1 Filmförderungsanstalt

Stand: 01.01.2025

Bund13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/1#abs-1 (1) Die Filmförderungsanstalt fördert als bundesweit tätige Filmförderungseinrichtung die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland. Sie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/1#abs-2 (2) Die Filmförderungsanstalt kann ihren Namen durch Regelung in der Satzung ändern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/1#abs-3 (3) Die Filmförderungsanstalt hat ihren Sitz in Berlin.

§ 2